Steuerlich absetzbare Versicherungen

Alljährlich zum Jahresanfang muss die Steuererklärung erstellt werden. Die meisten Menschen sehen darin eine lästige Pflichterfüllung, müssen doch zahlreiche Belege ausgewertet und sortiert werden. Die zeitraubende Arbeit kann sich allerdings lohnen, insbesondere dann, wenn Steuerrückzahlungen vom Finanzamt zu erwarten sind. Unklarheit herrscht in vielen Haushalten darüber, welche Versicherungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung addieren sich bei vielen Personen im Jahresvergleich zu einer erstaunlichen Summe. Bleiben die Versicherungen bei der jährlichen Steuererklärung unberücksichtigt, wird unter Umständen bares Geld verschenkt.

Versicherungen für die private Altersvorsorge

Der Staat honoriert die private Altersvorsorge mit steuerlichen Vorteilen. Steuerlich geltend gemacht werden können die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Rentenversicherung. Während die gesetzliche Rentenversicherung auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wird, sind die Belege für private Vorsorgeaufwendungen separat beim Finanzamt einzureichen. Dabei kann es sich um Riester-Sparverträge, Rürup-Rente oder Kapitallebensversicherungen handeln. Bei der Kapitallebensversicherung ist zu beachten, dass sie nur dann steuerlich absetzbar ist, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 unterzeichnet wurde. Zurzeit liegt die Obergrenze für die Absetzbarkeit der finanziellen Aufwendungen bei 76 Prozent. Ledige können maximal 20.000 Euro und Verheiratete bis zu 40.000 Euro von der Steuer absetzen.


Versicherungen für sonstige Vorsorge

Neben den Beiträgen zur Rentenversicherung können weitere Versicherungen steuerlich abgesetzt werden, sofern es sich um Vorsorgeaufwendungen handelt. Dazu gehören die Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Höhe des Arbeitnehmeranteils für diese Versicherungen wird auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt und muss lediglich in die Steuererklärung übernommen werden. Bei den steuerlich absetzbaren Beträgen gibt es unterschiedliche Höchstgrenzen für Arbeitnehmer und Selbstständige. Ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann 1.900 Euro im Jahr steuerlich geltend machen, während für Selbstständige und Freiberufler eine Höchstgrenze von 2.800 Euro gilt. Bei verheirateten Paaren verdoppelt sich dieser Betrag.

Steuerlich absetzbare Versicherungen für die private Risikovorsorge

Die Finanzämter erkennen auch Versicherungen an, die zum Zweck der privaten Risikovorsorge abgeschlossen wurden. Klassische Beispiele sind die Beiträge für private Krankenzusatzversicherungen und private Pflegeversicherungen. Zusätzlich gehören die Krankentagegeldversicherung und die Risikolebensversicherung zu den steuerlich absetzbaren Versicherungen. Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung und privaten Unfallversicherung können auf der Steuererklärung angegeben werden, falls der jeweilige Maximalbetrag durch die Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht ausgeschöpft wurde.

Absetzbarkeit von Versicherungen und Maximalbetrag: Fallbeispiel

Mit einem Fallbeispiel aus dem Alltag kann die steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen veranschaulicht werden:

Ein lediger Arbeitnehmer mit einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlt im Jahr einen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 1.250 Euro. Für die Pflegeversicherung werden Beiträge in Höhe von 150 Euro eingezogen und für die Arbeitslosenversicherung fallen Beiträge in Höhe von 200 Euro an. Damit beläuft sich die Höhe der jährlichen Vorsorgeaufwendungen insgesamt auf 1.600 Euro. Bei einer Maximalgrenze von 1.900 Euro für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können weitere 300 Euro im Jahr für andere Vorsorgeaufwendungen wie die Zahnzusatzversicherung, die Haftpflichtversicherung oder die Risikolebensversicherung steuerlich abgesetzt werden.

Versicherungen zum persönlichen Schutz

Versicherungen, die zum Zweck des persönlichen Schutzes abgeschlossen wurden, erkennt das Finanzamt ebenfalls an, falls der Maximalbetrag für Arbeitnehmer und Selbstständige noch nicht ausgeschöpft wurde. Dazu gehören Beiträge zur Privathaftpflicht und zur Kfz-Haftpflicht. Die Kaskoversicherung für den eigenen Pkw kann hingegen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Sonderregelungen gelten bezüglich der Hausratversicherung. Die Beiträge können anteilig nur geltend gemacht werden, wenn sich innerhalb der Wohnimmobilie oder der Wohnung ein Arbeitszimmer befindet, das überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei muss es sich um einen abgetrennten Raum handeln, der keine Doppelfunktion, etwa als Gästezimmer erfüllt. Zum persönlichen Schutz gehört darüber hinaus eine private Unfallversicherung.

Rechtsschutzversicherung ist teilweise absetzbar

Nur zum Teil können die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung steuerlich abgesetzt werden. Das Finanzamt erkennt lediglich den Baustein Arbeitsrecht als private Vorsorgeaufwendung an. Am häufigsten werden bei der Rechtsschutzversicherung (Welt) die Bausteine Privatrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz und Verkehrsrechtsschutz miteinander kombiniert. Bei dieser Variante könnte demzufolge ein Drittel des Jahresbeitrages steuerlich geltend gemacht werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es hilfreich, sich vom Versicherer einen separaten Nachweis über die geleisteten Beiträge zum Baustein Arbeitsrechtsschutz erstellen zu lassen.