Autoversicherung: Wenn sich der Fahrerkreis erweitert

Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Kreis der künftigen Fahrer zu benennen. Nutzen der Ehepartner, die Eltern oder Freunde hin und wieder das Fahrzeug muss der Versicherer informiert werden. Mitteilungspflicht besteht auch, wenn sich der Personenkreis der Fahrzeugnutzer später ändert. Bei einigen Kfz-Versicherern ist das Verleihen des Autos kostenlos möglich, andere fordern einen Aufschlag auf die Versicherungsprämie.

Fahrerkreis bei der Autoversicherung

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Familienmitglieder oder gute Freunde untereinander das Auto verleihen. Normalerweise ist das kein Problem. Stellt sich lediglich die Frage nach dem Versicherungsschutz, wenn der Fahrer in einen Unfall verwickelt wird.


Jeder Versicherungsnehmer ist beim Abschluss einer Autoversicherung verpflichtet, den Fahrerkreis zu benennen, da diese Angabe Einfluss auf die Höhe der Prämie hat. Grundsätzlich gibt es folgende Möglichkeiten:

  • der Versicherungsnehmer nutzt das Fahrzeug allein
  • das Fahrzeug wird auch vom Partner genutzt
  • das Fahrzeug wird von mehreren Personen genutzt (Geschwister, Kinder, Eltern, Freunde)
  • das Fahrzeug wird von einem beliebigen Fahrerkreis genutzt

Bei der letztgenannten Variante kann das Fahrzeug von einem beliebig großen Personenkreis im Straßenverkehr bewegt werden. Auch ein gerade volljährig gewordener Fahranfänger ist in diesem Fall berechtigt, das Auto zu benutzen. Dieses Modell garantiert ein Höchstmaß an Flexibilität, ist aber auch am teuersten.

Autoversicherung kurzfristig anderer Fahrer: Auto kurzfristig verleihen

Der Fahrerkreis, der beim Versicherungsabschluss angegeben wurde, kann im Nachgang jederzeit verändert oder erweitert werden. Das kurzfristige Verleihen des Autos stellt in der Praxis meist kein Problem dar. Einige Versicherungsgesellschaften erwarten eine kurze Meldung, dass beispielsweise der Bruder des Versicherungsnehmers das Fahrzeug über das Wochenende nutzt, bei anderen Versicherern ist dieser Fall bereits in den Versicherungsbedingungen enthalten. In der Regel beschränkt sich diese Handhabung auf die Ausnahme. Die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch einen anderen Fahrer muss explizit angegeben werden. Handelt es sich um eine kurzfristige Leihgabe, reicht häufig ein Anruf oder eine E-Mail, um den Versicherer in Kenntnis zu setzen.

Versicherungsschutz genießt jeder Fahrer

Weitestgehend unbekannt ist den meisten Fahrzeughaltern, dass jeder Fahrer den kompletten Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls genießt. Das gilt unabhängig davon, ob der Lenker des Kfzs im Versicherungsschein namentlich aufgeführt ist oder nicht. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden auch dann zu regulieren, wenn der Fahrer nicht eingetragen ist. Für den Versicherungsnehmer hat diese Handlungsweise unangenehme finanzielle Konsequenzen: Erhält der Versicherer Kenntnis davon, dass ein nicht eingetragener Fahrer in einen Unfall verwickelt ist, werden in der Regel Beiträge nachgefordert, die fällig gewesen wären, wenn der Zweitfahrer ordnungsgemäß gemeldet worden wäre.

Noch drastischer fallen Nachforderungen aus, wenn der Versicherungsnehmer bewusst nur sich selbst als Fahrzeuglenker angegeben hat, um Beiträge zu sparen. In diesem Fall fordern einige Versicherer bis zu einem Jahresbeitrag als Strafzahlung. Da die Beweispflicht allerdings aufseiten der Versicherer liegt, kommt es in der Praxis nur selten zu derartigen Maßnahmen.

Fazit

Ein Blick in den Versicherungsschein genügt, um festzustellen, wer Ihr Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen darf. Wenn weitere Personen das Auto nutzen sollten, teilen Sie diese Veränderung dem Kfz-Versicherer mit, um sich späteren Ärger zu ersparen. Wird ein nicht eingetragener Fahrer mit Ihrem Auto in einen Unfall verwickelt, ist Ehrlichkeit das Gebot der Stunde. Sagen Sie offen, dass ein Zweitfahrer der Lenker des Kfzs war. In diesem Fall übernimmt der Versicherer die Schadensregulierung und Sie müssen lediglich den Beitrag in korrekter Höhe nachzahlen.