Arbeiten im Ausland

In einer Zeit zunehmender Globalisierung nimmt die Bedeutung von Auslandsjobs kontinuierlich zu. Alljährlich nehmen mehr als 100.000 Deutsche eine bezahlte Tätigkeit im Ausland auf, wobei das höchste Aufkommen innerhalb der EU liegt. Auslandserfahrungen im Beruf sind ein positiver Baustein im Lebenslauf und verbessern die Karrierechancen im Inland. Unabhängig davon, ob Sie aus eigenem Antrieb einen Job im Ausland suchen oder von einem Unternehmen entsandt werden, einige Punkte müssen Sie zwingend beachten, wenn Sie im Ausland ein Einkommen erzielen.

Einkommen im Ausland mit Wohnsitz in Deutschland

Wer eine bezahlte Tätigkeit im Ausland annimmt, steht häufig vor der Frage, ob auch der Wohnsitz ins Ausland verlegt werden soll. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Besteuerung, auf den Gesundheitsschutz und die Sozialversicherung. Grundsätzlich gilt: Wer nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland arbeitet und dort ein Einkommen erzielt, sollte den Wohnsitz in Deutschland nicht aufgeben. Diese Regelung besitzt dann Gültigkeit, wenn die Auslandstätigkeit sechs Monate nicht überschreitet. In diesem Fall müssen Sie die Steuern auf das Einkommen weiter in Deutschland bezahlen. Sollten Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen, müssen Sie das gesamte Einkommen an diesem Ort versteuern. Generell sind Sie in Deutschland steuerpflichtig, wenn Sie sich weniger als 183 Tage pro Jahr im Ausland aufhalten. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.


Doppelbesteuerungsabkommen bei Auslandstätigkeit

Das Doppelbesteuerungsabkommen soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit doppelt besteuert wird. In der Praxis zahlen Sie in dem Land die Einkommenssteuer, in dem Sie das Einkommen beziehen. Die Arbeit bleibt in Deutschland steuerfrei. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Familienwohnsitz weiter in Deutschland befindet. Grundvoraussetzung ist, dass Sie länger als 183 Tage im Jahr einer Auslandstätigkeit nachgehen und in dem betreffenden Land Ihren Wohnsitz haben. Um der Doppelbesteuerung zu entgehen, müssen Sie eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer beantragen. Diese sogenannte Freistellungsbescheinigung wird maximal für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt.

Arbeiten in einem EU-Land

Das Freizügigkeitsabkommen innerhalb der Europäischen Union ermöglicht es jedem EU-Bürger, in einem anderen EU-Land eine bezahlte Tätigkeit anzunehmen. Die Suche nach Arbeit ist mit keinen Auflagen verbunden. Die Freizügigkeitsregelung gilt grundsätzlich auch für alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht Mitglied in der EU sind wie Island, Norwegen oder Liechtenstein. Folgende Arbeitnehmer können die Freizügigkeit in Anspruch nehmen: 

  • EU-Bürger, die zur Arbeitssuche in das europäische Ausland ziehen
  • EU-Bürger, die nach Beendigung der Auslandstätigkeit in ihr Heimatland zurückkehren
  • Familienangehörige der betroffenen Personen
  • Selbstständige, Rentner und Studenten bei leicht abweichenden Regeln

 

Bei der Jobsuche im Ausland bietet die Zentrale Auslandsvermittlung- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit eine umfassende Beratung an. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter bei der Vermittlung von Jobs behilflich und halten Informationen zum Arbeiten im Ausland bereit.

Einkommen aus Nicht-EU-Ländern

Hinsichtlich der Besteuerung gelten für Auslandstätigkeiten in Nicht-EU-Ländern die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeitsaufnahme innerhalb der EU. Allerdings benötigen Sie in der Regel neben der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis der zuständigen Behörden. In Abhängigkeit vom jeweiligen Land wird die Arbeitsgenehmigung für einen befristeten Zeitraum ausgestellt und muss nach Ablauf verlängert werden. Sollten Sie sich länger als 183 Tage pro Jahr aus beruflichen Gründen im Nicht-EU-Ausland aufhalten, erfolgt die Besteuerung im jeweiligen Land. Sollte mit diesem Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, sind Sie in Deutschland von der Einkommenssteuer befreit.

Arbeit im Ausland: Krankenversicherung

Eine Erkrankung im Ausland ist immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Wenn Sie Ihr Einkommen im Ausland versteuern und in das dortige Sozialversicherungssystem einzahlen, genießen Sie dort Versicherungsschutz. Allerdings können die Leistungen teilweise erheblich von deutschen Standards abweichen und nur eine Grundversorgung einschließen. Die Mehrzahl aller im Ausland Beschäftigten entscheidet sich aus diesem Grund für eine Auslandskrankenversicherung. Die meisten Versicherer bieten Policen mit einer Gültigkeit von einem Jahr an, die sich bei nicht erfolgter Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Besonderes Augenmerk muss vor dem Abschluss auf eventuelle Ausschlussklauseln gelegt werden.

Arbeiten im Ausland: Sozialversicherung

Für jeden Arbeitnehmer ist nur ein Sozialversicherungssystem zuständig. In Deutschland werden unter dem Begriff Sozialversicherung Absicherungen für die Rente, bei Krankheit oder Invalidität und Arbeitslosigkeit zusammengefasst. Ob die ausländische Sozialversicherung für Sie zuständig ist, hängt davon ab, ob Sie Ihr Einkommen in Deutschland oder im Ausland versteuern. Innerhalb der EU gelten Regelungen, die verhindern, dass Sie Ihre Ansprüche aus der Rentenkasse verlieren, wenn Sie für einen befristeten Zeitraum einer Auslandstätigkeit nachgehen. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie im Portal EURES der Europäischen Kommission. Generell ist es möglich, dass Sie nach dem Erreichen des Rentenalters von verschiedenen Staaten eine Rente erhalten. Die Höhe der gesetzlichen Zahlungen richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen. In einigen EU-Ländern gibt es Mindestversicherungszeiten, die eingehalten werden müssen, um Rentenansprüche zu erwerben.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/02_Wichtig_zu_wissen/04_Arbeiten_Leben_im_Ausland/Arbeiten_Leben_im_Ausland_node.html