Wasserschaden: Gebäudeversicherung für Immobilienbesitzer

Die Gebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen für Immobilienbesitzer und für Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheims. Sie schützt vor Schäden, die am Haus durch einen Brand, eine geplatzte Wasserleitung oder Naturphänomene wie Hagel und Sturm verursacht werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle fest mit der Immobilie verbundenen Teile und schließt zusätzliche Nebengebäude auf dem Grundstück wie eine Garage ein. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche Gebäude und Nebengebäude im Versicherungsvertrag aufgeführt werden.

Wasserschaden und die Gebäudeversicherung zahlt nicht

Stürme verursachen laut Statistik den größten Schäden an Gebäuden. Erreicht ein Sturm mindestens die Windstärke 8, werden die Kosten für abgedeckte Dächer und Schäden am Haus durch die Versicherung ersetzt. Auch Schäden am Geräteschuppen und an der Garage sind im Versicherungsschutz eingeschlossen. Anders verhält es sich bei einem Wasserschaden, der während eines Starkregens durch eine Überflutung der Kanalisation und dem damit verbundenen Rückstau verursacht wurde. Wird in diesem Fall der Keller überflutet, zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht, wenn kein zusätzlicher Schutz gegen Elementarschäden vereinbart wurde. Ähnlich verhält es sich mit Wasserschäden am Haus, die auf Überschwemmungen durch ein Hochwasser zurückzuführen sind. Auch in diesem Fall zahlt die Gebäudeversicherung nur, wenn die Immobilie gegen Elementarschäden versichert wurde.


Schutz der Inneneinrichtung über die Hausratversicherung

Die Gebäudeversicherung kommt nur für Schäden auf, die an fest mit dem Haus verbundenen Teilen entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Einbauküche, die fest installierte Sauna und Kamine. Schäden an Möbeln und Teppichen werden über die Hausratversicherung ersetzt. Bei dieser Versicherung sind in der Regel allerdings keine Gegenstände eingeschlossen, die sich außerhalb des Hauses befinden. Die Kosten für Kinderspielzeug auf dem Rasen, Teakmöbel auf der Terrasse oder einen beschädigten Rasenmäher werden nicht von der Hausratversicherung ersetzt. Werden durch herunterfallende Dachziegel Pkws beschädigt, kommt für den Schaden die Kfz Versicherung auf. Der Grundstückseigentümer ist nur zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, das heißt, wenn die Dachziegel nicht vorschriftsmäßig verlegt wurden oder ein umgestürzter Baum ohnehin morsch war und gefällt werden sollte.

Keine Kürzung der Versicherungssumme bei Eigenleistung

Bringt der Besitzer einer Immobilie beim Wiederaufbau des zerstörten Wohneigentums seine eigene Arbeitskraft ein, ist die Versicherung nicht berechtigt, die Leistungen zu kürzen. Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil im Jahr 2011. In der Begründung heißt es, dass der Versicherer keinen Vorteil aus der Tatsache ziehen darf, dass der Hauseigentümer durch Eigenleistungen zur Kostenminderung beim Wiederaufbau beiträgt. Das Urteil bezog sich auf eine durch ein Feuer zerstörte Immobilie, von der die Gebäudeversicherung lediglich den Zeitwert ersetzte. Keine Berücksichtigung bei der Zahlung fand die sogenannte Neuwertspitze, die der Policeninhaber erhält, wenn die zerstörte Immobilie innerhalb von drei Jahren wieder aufgebaut wird. Diese Klausel muss bei der Wohngebäudeversicherung vertraglich vereinbart sein, um sich auf das BGH-Urteil berufen zu können.