In Deutschland besteht für alle Bürger eine gesetzlich verankerte Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Unterschieden wird zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Während für einen Wechsel in die PKV bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, jeden Bürger aufzunehmen. Die GKV beruht auf dem Prinzip der Solidargemeinschaft. In der Praxis bedeutet das, dass jeder Versicherte Anspruch auf sämtliche Leistungen hat, unabhängig vom Alter, von der Beitragshöhe und vom Einkommen. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung können Familienangehörige bei den gesetzlichen Kassen kostenlos mitversichert werden.
Wer kann der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten?
Eine gesetzliche Krankenversicherung müssen alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer abschließen, deren Jahreseinkommen unterhalb der Bemessungsgrenze von 56.250 Euro brutto liegt. Ehepartner oder Lebensgefährten mit geringem oder keinem eigenen Einkommen sowie Kinder können kostenfrei mitversichert werden. In diesem Punkt unterscheidet sich die GKV von der privaten Krankenversicherung, wo diese Option nicht zur Verfügung steht. Im Rahmen dieser Familienversicherung genießen alle mitversicherten Personen vollständigen Versicherungsschutz. Für Kinder gilt diese Regelung maximal bis zum 25. Lebensjahr, sofern sich der Nachwuchs bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung befindet. Selbstständige und Freiberufler können freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten oder sich für die PKV entscheiden. Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten von ihren Mitgliedern eine gesundheitsbewusste Lebensführung und eine aktive Mitwirkung an der Behandlung von Krankheiten.
Leistungen der GKV
Im Gegensatz zu den privaten Krankenkassen sind die Leistungen bei der GKV weitestgehend gesetzlich geregelt. Der Staat legt unter anderem die Regelleistungen fest, die für alle Anbieter verbindlich sind. Der Fokus liegt dabei auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Explizit wird im Sozialgesetzbuch darauf hingewiesen, dass die Leistungen ausreichend sein müssen und das erforderliche Maß an Notwendigkeit nicht überschreiten sollen. Neben den Regelleistungen kann jede gesetzliche Krankenkasse individuelle Zusatzleistungen anbieten, die alle Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen können. Das können beispielsweise die Kostenübernahme für Heilbehandlungen und Homöopathie, Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder die anteilige Kostenerstattung für Sehhilfen wie Kontaktlinsen sein. Nicht im Leistungskatalog enthalten sind privatärztliche Behandlungen und es besteht in keinem Tarif ein Anspruch auf eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus.
Beitragsstruktur bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Anders als bei der privaten Krankenversicherung handeln die Versicherten bei der GKV die Beiträge nicht individuell aus. Für die Beitragsermittlung wird das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Derzeit liegt der Beitragssatz bei 14.6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Die Hälfte davon zahlt der Arbeitgeber. Seit 2015 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben und zahlreiche Kassen machen von diesen Recht Gebrauch. Rund vier Fünftel aller gesetzlich Versicherten zahlen in der Gegenwart einen Zusatzbeitrag. Die Höhe variiert von Kasse zu Kasse und liegt im Maximum bei rund 1,7 Prozent. Im Gegensatz zum klassischen Beitrag wird der Zusatzbeitrag nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Die Arbeitnehmer tragen die volle Last allein. Durch einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung können Versicherungsnehmer dieser finanziellen Zusatzbelastung entgehen. Nachteile entstehen den Versicherten durch diesen Schritt nicht.
Krankenversicherung ohne Arbeit
Die gesetzliche Pflicht zum Abschluss eine Krankenversicherung betrifft jeden Bürger, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Bei Beziehern des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlung der Beiträge. Wer kein Einkommen erzielt und nicht als Arbeitssuchender gemeldet ist, fällt in die medizinische Grundversorgung. Voraussetzung dafür ist, dass der Krankenkasse dies mitgeteilt wird. Können die Betroffenen aus finanziellen Gründen keine Beiträge zahlen, werden diese gestundet und als Zahlungsrückstand gewertet. Die gesetzlichen Krankenversicherungen unterstellen in diesem Fall ein fiktives Einkommen, das nach Ansicht der Sachbearbeiter theoretisch erzielt werden könnte. Auf Grundlage dieser Schätzung erfolgt die Ermittlung der Beitragshöhe. Siehe auch Krankenversicherung ohne Arbeit.